I. Einigung
II. Übergabe Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB (siehe oben)
III. Einigsein im ZP der Übergabe
IV. Berechtigung „Berechtigungsersatz“
1. Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts
• kein gesetzlicher Erwerb
2. Rechtsscheintatbestand
• Unmittelbarer Besitz des Veräußerers s. § 1006 I BGB
3. Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 I BGB
• Keine positive Kenntnis oder grob fährlässige Unkenntnis vom Nichteigentum des Veräußerers bis zur Vollendung des Rechtserwerbs
4. Kein Abhandenkommen der Sache § 935 I BGB
• Kein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes (z.B. Diebstahl)
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